Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Gartenpflege Mögenburg GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Gartenpflege Mögenburg GmbH
(Auftragnehmer), soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen
Vereinbarungen getroffen werden.
1.2. Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in
entsprechendem Rechtsniederschriften geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts
Abweichendes regeln und die Bestimmungen diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
1.3. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des
Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
1.4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis
durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und
schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
1.5. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter
ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Angebot
2.1. Die Angebote von Gartenpflege Mögenburg GmbH samt dazugehöriger
Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und
zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten
angebotenen Leistungen möglich. Abweichungen von diesen Bedingungen und
insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von Gartenpflege Mögenburg GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2.3. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim
Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.
2.4. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des
Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und
Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Gartenpflege Mögenburg GmbH.
2.5. Die von Mitarbeitenden der Gartenpflege Mögenburg GmbH bei Besichtigung vom Boden aus durchgeführte kostenlose visuelle Baumkontrolle, stellt keine
gutachterliche Baumkontrolle dar. Die Gartenpflege Mögenburg GmbH übernimmt
keine Haftung zu Aussagen über Stand- und Bruchsicherheit der Bäume. Unverbindliche
Empfehlungen zu Maßnahmen der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit der/des
Bäume/Baumes sind Teil des kostenlosen Angebotes zur Baumpflege.
3. Vertragsabschluss
3.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst
nach der durch die Gartenpflege Mögenburg GmbH erfolgten schriftlichen
Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder
während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn
höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.
3.2. Die Vergabe des Auftrages, ganz oder teilweise, an Subunternehmer bleibt
Gartenpflege Mögenburg GmbH vorbehalten.
3.3. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene
Arbeitskräfte, sowie Subunternehmer, sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen,
Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber
nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt
hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung
einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können
daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw.
unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der
Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden.
Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die
eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der
Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten
genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber
aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten
Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des
vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung
verpflichtet.
Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten
für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu
geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die
gesondert zu verrechnen sind.
4. Ausführung der Arbeiten
4.1. Zur Ausführung der Leistung ist Gartenpflege Mögenburg GmbH erst nach
Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den
Auftraggeber verpflichtet.
4.2. Der Zugang zur Liegenschaft oder zum Objekt muss für die Dauer der Arbeiten gegeben
sein. Ergeben sich aus dem Grund Stehzeiten bzw. Mehrkosten, so werden diese dem
Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt.
4.3. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den
Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten
Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten
verzögern bzw. unmöglich machen.
4.4. Wasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der
Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos
bereitzustellen.
4.5. Bei Aufträgen, die Aussaat und Pflanzarbeit betreffen, muss der Boden in der beauftragten
Liegenschaft Bodenklasse I nach FLL Richtlinie und DIN 18915- DIN 18920 aufweisen. Entspricht der Boden nicht
diesen Anforderungen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Boden den Anforderungen entsprechend vorzubereiten. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
4.6. Das Betreten des Aktionsraumes ist während der Arbeitsdurchführung für Auftraggeber,
Eigentümer und Mieter aus Sicherheitsgründen verboten. Die betreffenden Personen (u.a.
Nachbarliegenschaft(en), Mieter,…) sind vom Auftraggeber über bevorstehende Arbeiten zu
Informieren insofern diese von den zu erwartenden Arbeiten betroffen sind.
4.7. Die Leistungen der Gartenpflege Mögenburg GmbH umfassen ausschließlich Leistungen der Garten und Landschaftspflege sowie der Baumpflege, Gartenbau und Vegetationstechnik.
4.8. Alle Leistungen sind am Stand der Technik zu bemessen und Richten sich nach geltenden Regelwerken in Ihrer aktuellsten Fassung. Hierzu zählen vor allem die ZTV-Baumpflege 2017 sowie FLL Richtlinien und DIN Normen.
4.9. Führt die Gartenpflege Mögenburg GmbH Arbeiten für öffentliche Auftraggeber wie Kommunen, Städte, Verbandsgemeinden, Ortsgemeinden, etc. aus so findet die VOB in ihrer aktuellsten Form Anwendung. Privatkunden sowie Unternehmer und andere Gewerbetreibende sind von der VOB ausgenommen.
5. Abnahme
5.1. Gartenpflege Mögenburg GmbH hat die Fertigstellung des Auftrages
unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim
Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung.
Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang
der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.
Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der
Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder
Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
5.2. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der
Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.
5.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß
hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen
(Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten
oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
5.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung vom Auftraggeber als
übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.
6. Mängelrüge
6.1. Für Lieferungen unter Unternehmern: Die Lieferungen und Leistungen des
Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der
Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht
oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der
Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.
6.2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige
fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von
Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung
zu rügen.
6.4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß
übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der
Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird
eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die
Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht
auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.
7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz
7.1. Die Gartenpflege Mögenburg GmbH leistet Gewähr, dass Leistungen die im Vertrag
ausdrücklich benannt sind, die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben
und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden.
Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die
Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den
beigestellten Pflanzen und Materialien. Für hierbei nicht augenscheinlich feststellbare
Mängel, insbesondere Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
7.2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren
Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im
Nährstoffgehalt, sowie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
7.3. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände
entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird
nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten
Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
7.4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin
bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine
Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im
allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit,
wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen,
Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten
von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege
sind gesondert zu vereinbaren.
7.5. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre
Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als
auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet der
Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die
Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber
nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
7.6. Für Pflanzen die zum Zweck einer Ersatzpflanzung geliefert und verpflanzt wurden, leistet
Gartenpflege Mögenburg GmbH eine Garantie für 3 Monate ab Datum der
Verpflanzung. Betreffend der Garten- und Baumpflege im Allgemeinen kann aufgrund der organischen,
sich ständig verändernden Beschaffenheit der Pflanzen seitens Gartenpflege Mögenburg GmbH keine Gewährleistung im herkömmlichen Sinn gegeben sein.
Die Vorsorgepflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit eines Baumes/ von Bäumen obliegt
dem Baumeigentümer bzw. dessen befugter Vertretung (u.a. Hausverwaltung).
7.7. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte
entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle
anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet die Gartenpflege Mögenburg GmbH
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen
Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.
8. Rechnungslegung und Zahlung
8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und
Leistungen einschließlich der Nebenleistungen abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
8.2. Pauschalpreise umfassen lediglich laut Angebot festgehaltene und bekannte Leistungen.
Jegliche (nachträgliche) Änderungswünsche des Auftraggebers sind als Mehrkosten zu
vergüten. Für angebotene bzw. beauftragte Pauschalpreise gilt auch Abschnitt 3.4.
8.3. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der
tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten
Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere
Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen,
Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der
damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
8.4. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein,
so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen
Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate
liegen.
8.4. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder
Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%igen Deckungsrücklasses binnen 7 Tagen zu
bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind ebenfalls binnen 7 Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich.
vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann über Verlangen des
Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.
8.5. Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum
Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei
Vertragsabschluss erforderlich.
8.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in
der Höhe von mindestens 6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch
werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen,
soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im
Eigentum der Gartenpflege Mögenburg GmbH.
9.2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des
vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung
des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige, darüberhinausgehende
Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
10. Schiedsgutachten und Gerichtsstand
10.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über
Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag
eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem Gartenpflege Mögenburg GmbH Ihren Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig
gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des
Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten
von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
10.2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich
deutsches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird
ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist
dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die
Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder
zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
11. Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenverarbeitungsklausel)
11.1. Gartenpflege Mögenburg GmbH befolgt die geltenden
datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und die Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) (ab dem Datum ihrer rechtsverbindlichen Geltung, dem 25. Mai 2018) wie
nachfolgend dargestellt.
11.2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten bezieht sich auf alle Vorgänge, die mit
personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wie z.B.: Sammlung, Organisation,
Speicherung, Aufzeichnung, Strukturierung, Anpassung oder Änderung, Nutzung,
Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder anderer Einschränkungen, Löschung
oder Vernichtung.
11.3. Zum Zwecke der Auftragsabwicklung können folgende Datenkategorien verarbeitet werden:
Daten der Kunden und deren Vertreter: Anrede, Name, Funktion, Adresse, Telefonnummer,
E- Mailadresse.
11.4. Gartenpflege Mögenburg GmbH als Auftragsverarbeiter verpflichtet
sicherzustellen, dass die zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigten
Personen sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer entsprechenden
gesetzlichen Verpflichtung zur Vertraulichkeit unterliegen; alle erforderlichen Maßnahmen
zur Wahrung der Vertraulichkeit der Kundendaten (durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen gemäß DSGVO) zutreffen; ohne vorherige ausdrückliche
oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Kunden keine anderen Auftragsverarbeiter
personenbezogener Daten beauftragen.
11.5. Gartenpflege Mögenburg GmbH ist in diesem Zusammenhang berechtigt
Subunternehmer für die Auftragsabwicklung zu beauftragen, wenn sichergestellt ist, dass
diese die Regelung dieses Artikels sowie der DSGVO im Allgemeinen befolgen.
11.6. Der Auftraggeber stimmt mit Wirksamwerden eines Vertrages zu, dass die Gartenpflege Mögenburg GmbH Bildaufnahmen in jedweder Form, jedoch ausschließlich von Baustellenantritt, Baustellenabwicklung sowie Fertigstellung, zu Dokumentations- und Werbezwecken auf den Ihnen unterliegenden Kanälen der sozialen Medien wie: Instagramm – Facebook – Google – Homepage etc. sowie Druckform für Werbezwecke im öffentlichen Raum, erstellen und verwenden darf. Sollte dies nicht gewünscht sein, so hat der Auftraggeber nachweislich, schriftlich zu widersprechen.
12. Sonstiges
12.1. Die Kundendaten werden zum Zweck der Vertragsabwicklung computergestützt verarbeitet
(Cloud, Dropbox, etc.) und an Dritte, die mit der Gartenpflege Mögenburg GmbH in
Geschäftsbeziehung stehen, übermittelt. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis
dazu. Die Daten werden entsprechend der Datenschutzgrundverordnung behandelt.
12.2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass zur Dokumentation bei
Besichtigung (vor Auftragserteilung), sowie bei Auftragsabwicklung (vor Beginn und nach
Abschluss der Arbeiten) Fotos gemacht werden. Es wird betont, dass diese Fotos der
Klarheit der Geschäftsanbahnung und der Auftragsabwicklung dienen. Diese Fotos werden
zehn Jahre lang gespeichert.
12.3. Gartenpflege Mögenburg GmbH behält sich das Recht vor, diese vorliegenden
Geschäftsbedingungen jederzeit einseitig zu ändern.